Satzung

§ 1 Name und Sitz

Die am 03. März 1980 gegründete Arbeitsgemeinschaft Hayner Weiber hat ihren Sitz in Dreieich. Sie führt jetzt die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist im Vereinsregister des zuständigen Gerichts (jetzt Offenbach) eingetragen.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§ 52 und § 53) der Abgabenordnung:
– Förderung von Kunst und Kultur,
– Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde,
– Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Darüber hinaus ist Zweck des Vereins die Beschaffung von Mitteln für Verwirklichung steuerlich begünstigter Zwecke des eigenen Vereins oder eines anderen Vereins oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts für deren steuerlich begünstigte Zwecke, nachgewiesen durch den neuesten gültigen Freistellungsbescheid.
Der Verein hält sich im Rahmen seiner gesteckten Ziele von allen politisch und religiösen Tendenzen frei.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Veranstaltung des Töpfermarktes in Dreieich sowie den Angeboten des Vereins zur Auseinandersetzung mit Kunst und Kultur, beispielsweise durch aktives Gestalten, Besuch von Kunstausstellungen und Museen, Besuch von Töpfermärkten, bei Töpfern, durch Literaturkreis, musikalische Veranstaltungen.
Der Vereinszweck zur Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde wird durch die Teilnahme des Vereins an der jährlichen Kerb in Dreieichenhain verwirklicht, indem der Verein ein buntes Angebot zusammenstellt.
Die Förderung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke wird dadurch verwirklicht, dass der Verein teilweise für einen solchen Zweck Projekte organisiert, welche diesen fördern durch Einbringung von Arbeit oder indem hierfür Spenden erwirtschaftet werden.

§ 3 Verwendung der Mittel

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die tatkräftig und aktiv im Rahmen unserer Satzung mithilft (siehe § 6) und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Er ist verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe dem/der Bewerber/in bekannt zu geben. Erfolgt innerhalb eines Monats keine Ablehnung, gilt der Antrag als angenommen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht; eine Übertragung des Stimmrechts ist durch rechtsgeschäftliche schriftliche Vollmacht möglich.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Beitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu entrichten.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt
a) Durch Tod,
b) durch freiwilligen Austritt, der – um gültig zu sein – dem Vorstand bis zum 01. Oktober des laufenden Jahres mitzuteilen ist,
c) durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind Nichtzahlung des Beitrages und insbesondere auch grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse der Vereinsorgane. Der Beschluss des Vorstandes ist der Betroffenen mitzuteilen. Innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides hat die Betroffene das Recht, dagegen Einspruch einzulegen.
Über diesen Einspruch entscheidet die nächst Mitgliederversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Einspruch aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

§ 9 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) ein oder zwei gleichberechtigten Sprechern/innen
b) dem/der Schriftführer/in
c) dem/der Schatzmeisterin
d) evtl. Beisitzern (bis zu 6)
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung. Steht nur ein/e Kandidat/in zur Wahl, kann offen gewählt werden.
Der Vorstand wird auf 1 Jahr gewählt. Die Amtszeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, soweit das Vorstandsmitglied die Mitarbeit nicht aufgekündigt hat und die Mitgliederversammlung den Vorstand einzeln oder insgesamt in der folgenden Mitgliederversammlung bestätigt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein/e Nachfolger/in für die Restzeit gewählt.
Der Vorstand tritt außer zu seinen üblichen Sitzungen dann zusammen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich verlangen. Die Vorstandssitzung muss dann innerhalb einer Woche anberaumt werden.

§ 11 Geschäftsbericht des Vorstandes

Die Sprecher/innen, der/die Schriftführer/in sowie der/die Schatzmeister/in bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der Verein wird nach außen hin rechtsgeschäftlich durch die Sprecher/innen vertreten. Jeder Sprecher/in hat nach außen hin Alleinvertretungsmacht. Er/Sie ist intern an die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes gebunden – soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, in alle den Verein verpflichtenden Rechtshandlungen und – verträge die Bestimmungen aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 12 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.

§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Sie wird durch Veröffentlichung in der Presse oder schriftlich einberufen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung
b) die Entlastung des Vorstandes
c) Neuwahl des Vorstandes
d) Satzungsänderung
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (§ 15 der Satzung)
g) Auflösung des Vereins
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins müssen mindestens 60 % aller Mitglieder anwesend sein. Die Satzungsänderung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch rechtsgeschäftlich erteilte schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Die Vollmacht kann auf eine vorbestimmte Stimmabgabe inhaltlich beschränkt werden.
Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der die Versammlung leitenden Sprecher/in und der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 15 Anträge

Anträge aus der Reihe der Mitglieder an die Mitgliederversammlung sind schriftlich dem Vorstand spätestens 5 Tage vor dem Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung mit kurzer Begründung einzureichen. Bei besonders wichtigen Angelegenheiten kann auch ein Antrag während einer ordentlichen Mitgliederversammlung eingebracht werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Aufnahme des Antrages auf die Tagesordnung.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muss der Vorstand binnen 2 Monaten unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 17 Ausschüsse

Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse für besondere Aufgaben einzusetzen, Insbesondere für
a) Unterstützung von Senioren
b) Altstadtfragen
c) Herstellen von handwerklichen Dingen für die Kerb (Basar)
d) Kunstführungen und Vorträge
e) Umwelt und alternatives Leben
f) Veranstaltungen
g) Prüfung und Gestaltung der beantragen und zu fördernden Spendenprojekte

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Beachtung der dafür festgelegten Bestimmungen beschlossen werden.
Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.
Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an den Geschichts- und Heimatverein Dreieichenhain eV und den Verein Bürgerhilfe Dreieich eV, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

§ 19 Haftpflicht

Für die aus den Veranstaltungen des Vereins entstehenden Schäden und Sachverlusten haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.

§ 20 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft gemäß Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 18. Februar 2019.
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