Satzung
§ 1 Name und Sitz
Die am 03. März 1980 gegründete Arbeitsgemeinschaft Hayner
Weiber hat ihren Sitz in Dreieich. Sie führt jetzt die Rechtsform
eines eingetragenen Vereins und ist im Vereinsregister des zuständigen
Gerichts (jetzt Offenbach) eingetragen.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
Zwecke“ (§ 52 und § 53) der Abgabenordnung:
– Förderung von Kunst und Kultur,
– Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde,
– Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten
gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Darüber hinaus ist Zweck des Vereins die Beschaffung von Mitteln
für Verwirklichung steuerlich begünstigter Zwecke des eigenen
Vereins oder eines anderen Vereins oder einer Körperschaft öffentlichen
Rechts für deren steuerlich begünstigte Zwecke, nachgewiesen
durch den neuesten gültigen Freistellungsbescheid.
Der Verein hält sich im Rahmen seiner gesteckten Ziele von allen
politisch und religiösen Tendenzen frei.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Veranstaltung des Töpfermarktes
in Dreieich sowie den Angeboten des Vereins zur Auseinandersetzung
mit Kunst und Kultur, beispielsweise durch aktives Gestalten, Besuch
von Kunstausstellungen und Museen, Besuch von Töpfermärkten,
bei Töpfern, durch Literaturkreis, musikalische Veranstaltungen.
Der Vereinszweck zur Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
wird durch die Teilnahme des Vereins an der jährlichen Kerb in
Dreieichenhain verwirklicht, indem der Verein ein buntes Angebot zusammenstellt.
Die Förderung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger,
mildtätiger oder kirchlicher Zwecke wird dadurch verwirklicht,
dass der Verein teilweise für einen solchen Zweck Projekte organisiert,
welche diesen fördern durch Einbringung von Arbeit oder indem
hierfür Spenden erwirtschaftet werden.
§ 3 Verwendung der Mittel
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die tatkräftig
und aktiv im Rahmen unserer Satzung mithilft (siehe § 6) und
das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand
zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Er ist verpflichtet,
etwaige Ablehnungsgründe dem/der Bewerber/in bekannt zu geben.
Erfolgt innerhalb eines Monats keine Ablehnung, gilt der Antrag als
angenommen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen
des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse
der Vereinsorgane zu befolgen.
Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht;
eine Übertragung des Stimmrechts ist durch rechtsgeschäftliche
schriftliche Vollmacht möglich.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages setzt die Mitgliederversammlung
fest. Der Beitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu
entrichten.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a) Durch Tod,
b) durch freiwilligen Austritt, der – um gültig zu sein
– dem Vorstand bis zum 01. Oktober des laufenden Jahres mitzuteilen
ist,
c) durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind Nichtzahlung des Beitrages und
insbesondere auch grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen
des Vereins sowie gegen Beschlüsse der Vereinsorgane. Der Beschluss
des Vorstandes ist der Betroffenen mitzuteilen. Innerhalb von 2 Wochen
nach Zustellung des Ausschlussbescheides hat die Betroffene das Recht,
dagegen Einspruch einzulegen. Über diesen Einspruch entscheidet
die nächst Mitgliederversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt hat
der Einspruch aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung
ist endgültig.
§ 9 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) ein oder zwei gleichberechtigten Sprechern/innen
b) dem/der Schriftführer/in
c) dem/der Schatzmeisterin
d) evtl. Beisitzern (bis zu 6)
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung. Steht nur
ein/e Kandidat/in zur Wahl, kann offen gewählt werden.
Der Vorstand wird auf 1 Jahr gewählt. Die Amtszeit verlängert
sich jeweils um ein weiteres Jahr, soweit das Vorstandsmitglied die
Mitarbeit nicht aufgekündigt hat und die Mitgliederversammlung
den Vorstand einzeln oder insgesamt in der folgenden Mitgliederversammlung
bestätigt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus,
so wird in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein/e
Nachfolger/in für die Restzeit gewählt.
Der Vorstand tritt außer zu seinen üblichen Sitzungen dann
zusammen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich verlangen.
Die Vorstandssitzung muss dann innerhalb einer Woche anberaumt werden.
§ 11 Geschäftsbericht des Vorstandes
Die Sprecher/innen, der/die Schriftführer/in sowie der/die Schatzmeister/in
bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der Verein wird
nach außen hin rechtsgeschäftlich durch die Sprecher/innen
vertreten. Jeder Sprecher/in hat nach außen hin Alleinvertretungsmacht.
Er/Sie ist intern an die Beschlüsse des geschäftsführenden
Vorstandes gebunden – soweit erforderlich nach Maßgabe
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, in alle
den Verein verpflichtenden Rechtshandlungen und – verträge
die Bestimmungen aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem
Vereinsvermögen haften.
§ 12 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen worden ist.
§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten
Quartal eines jeden Jahres statt. Sie wird durch Veröffentlichung
in der Presse oder schriftlich einberufen. Die Einberufung muss mindestens
14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand
festzusetzende Tagesordnung enthalten.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung
b) die Entlastung des Vorstandes
c) Neuwahl des Vorstandes
d) Satzungsänderung
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (§ 15 der Satzung)
g) Auflösung des Vereins
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Beschlüssen über die
Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins müssen
mindestens 60 % aller Mitglieder anwesend sein. Die Satzungsänderung
bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung
durch rechtsgeschäftlich erteilte schriftliche Vollmacht vertreten
lassen. Die Vollmacht kann auf eine vorbestimmte Stimmabgabe inhaltlich
beschränkt werden. Über Verhandlungen und Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der
die Versammlung leitenden Sprecher/in und der Schriftführer/in
zu unterzeichnen ist.
§ 15 Anträge
Anträge aus der Reihe der Mitglieder an die Mitgliederversammlung
sind schriftlich dem Vorstand spätestens 5 Tage vor dem Zusammentritt
der ordentlichen Mitgliederversammlung mit kurzer Begründung
einzureichen. Bei besonders wichtigen Angelegenheiten kann auch ein
Antrag während einer ordentlichen Mitgliederversammlung eingebracht
werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Aufnahme
des Antrages auf die Tagesordnung.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder
muss der Vorstand binnen 2 Monaten unter Angabe der vorgeschlagenen
Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche
Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 17 Ausschüsse
Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse für besondere Aufgaben
einzusetzen, Insbesondere für
a) Unterstützung von Senioren
b) Altstadtfragen
c) Herstellen von handwerklichen Dingen für die Kerb (Basar)
d) Kunstführungen und Vorträge
e) Umwelt und alternatives Leben
f) Veranstaltungen
g) Prüfung und Gestaltung der beantragen und zu fördernden
Spendenprojekte
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß
einberufenen Mitgliederversammlung unter Beachtung der dafür
festgelegten Bestimmungen beschlossen werden.
Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die Mitglieder
des geschäftsführenden Vorstandes zu Liquidatoren ernannt.
Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.
Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen
nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation (§§
47 ff. BGB).
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte
an den Geschichts- und Heimatverein Dreieichenhain eV und den Verein
Bürgerhilfe Dreieich eV, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
zu verwenden haben.
§ 19 Haftpflicht
Für die aus den Veranstaltungen des Vereins entstehenden Schäden
und Sachverlusten haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber
nicht. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes und der groben
Fahrlässigkeit.
§ 20 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft gemäß
Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 18. Februar 2019. |
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